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COVID - Das muss auf unserem Gelände beachtet werden (Update am 10.06.)

Die aktuelle Verordnung des Gesundheitsministeriums wird mit 10. Juni novelliert, es kommt zu einigen Neuerungen.

COVID - Das muss auf unserem Gelände beachtet werden (Update am 10.06.)

Hier die wichtigsten Neuerungen: 

  • Der Mindestabstand wird auf 1 Meter gesenkt.
  • Nicht öffentliche Sportstätten dürfen bis 24 Uhr geöffnet sein.
  • Auf nicht öffentlichen Sportstätten ohne Personal vor Ort ist der 3-G-Nachweis bereitzuhalten, muss aber nicht im Vorfeld nachgewiesen werden.
  • Die Anzeigepflicht für Veranstaltungen wird auf 17 Personen erhöht.
  • Die Auslastung der Sitzplatzkapazitäten für ZuschauerInnen wird auf 75% erhöht.
  • Die TeilnehmerInnenzahl an betreuten Ferienlagern wird auf 50 TeilnehmerInnen erhöht.

Das Gesundheitsministerium setzt in dieser Verordnung bis 30. Juni weiters fest, dass die Voraussetzung für das Betreten der nicht öffentlichen Sportstätten in allen Sparten der Sportwelt der "Nachweis einer geringen epidemologischen Gefahr" ist. Das bedeutet, dass man auch die Tennisanlagen nur betreten darf, wenn man getestet, geimpft oder genesen (3G-Regel) ist. Selbsttests auf der Anlage werden ebenso wie Schultests anerkannt, bei Kindern unter 10 Jahren entfällt dieser Nachweis. Durch die 3G-Regel ist der Besuch der Restaurants und die Nutzung der Nassräume und Duschen in den Vereinen möglich.

flyer_corona-verhaltensregeln_lq.pdf

User ImageBernhard Steinböck, 08. Juni 2021